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Im Mai 2020 haben Bundestag und Bundesrat eine Neuregelung der Aufteilung der Maklerprovision für Immobilienverkäufe an private Verbraucher beschlossen. Diese sieht vor, dass Eigentümer und private Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser (nicht: unbebaute Grundstücke, Grundstücke mit Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien) die Maklercourtage grundsätzlich je zur Hälfte zahlen. Unerheblich ist, ob der Verkäufer Verbraucher oder Unternehmer ist.
Die Maklerprovision bei privaten Immobilienverkäufen war bisher nicht bundeseinheitlich geregelt. In den meisten Bundesländern wurden die Provisionen bereits geteilt oder vom Auftraggeber komplett übernommen. Die Provision in Höhe von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises musste in Hamburg grundsätzlich von den Käufern übernommen werden.
Das neue Maklergesetz zielt ausdrücklich darauf ab, durch die bundesweite Regelung der Provisionsverteilung mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen sowie private Immobilienkäufer von einem Teil der Kaufnebenkosten zu entlasten. Gewerbliche Verkäufe sowie Immobilienveräußerungen an Investoren unterliegen ebenso wie Mehrfamilienhäuser und unbebaute Grundstücke nicht den neuen Regelungen. Hier sind auch in Zukunft individuelle Vereinbarungen zur Provisionsaufteilung möglich.
Die zentrale neue Vorgabe des Maklergesetzes ist, dass Verkäufer und Käufer sich die Maklerprovisionen für private Immobilienverkäufe künftig teilen. Da die Makler dazu verpflichtet sind, beiden Seiten identische Provisionen zu berechnen, ergibt sich daraus eine jeweils paritätische Teilung. Immobilienkäufer in der Hansestadt werden sich besonders darüber freuen, dass sie künftig von 50 Prozent der Maklerprovision entlastet werden.
Für provisionsfreie Immobilienverkäufe hat der Gesetzgeber zwei Szenarien vorgesehen:
Maklerbeauftragungen und Maklerverträge sind künftig grundsätzlich schriftlich abzufassen. Der Maklervertrag muss die Daten des Verkäufers und des Käufers sowie eine Vereinbarung über die gemeinschaftliche Beauftragung des Immobilienmaklers enthalten.
Die Gesetzesänderung gilt für Maklerverträge, die ab dem 23.12.2020 geschlossen werden.
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